Lehrberufe
Hier finden Sie Informationen zu unseren Lehrberufen:
Fotografie
Augenoptik
Hörgeräteakustik
Augenoptik und Hörgeräteakustik
Im Berufsausbildungsgesetz findet man 7 Möglichkeiten einen Beruf zu erlernen:
- Lehre
- überbetriebliche Lehrausbildung nach § 30 BAG
- überbetriebliche Lehrausbildung nach § 30b BAG Abs. 1 – 4
- überbetriebliche Lehrausbildung nach § 30b BAG Abs. 5
FAI (Facharbeiterausbildungsinitiative, ab 20. Lebensjahr) - außerordentliche/r Schüler/in
(Schulgeld muss selbst bezahlt werden) - überbetriebliche integrativen Berufsausbildung mit einer gegenüber der regulären Lehrzeit verlängerten Ausbildungszeit
(8c i.V.m. § 8b Abs. 1 BAG) - überbetriebliche integrativen Berufsausbildung zum Erwerb einer beruflichen Teilqualifikation
(§ 8c i.V.m § 8b Abs. 2 BAG)